Kündigung während der Elternzeit: Was Sie wissen müssen

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Das Wichtigste zum Thema

  • Früher Schutz: Acht Wochen vor Beginn der Elternzeit darf Ihnen nicht mehr gekündigt werden. Bei älteren Kindern sind es sogar 14 Wochen.

  • Kündigung nur mit Erlaubnis: Ihr Arbeitgeber braucht eine Genehmigung von der Behörde, um während der Elternzeit kündigen zu dürfen.

  • Teilzeit ist möglich: Sie dürfen bis zu 32 Stunden pro Woche arbeiten, ohne dass Ihr Kündigungsschutz verloren geht.

  • Selbst kündigen geht auch: Wenn Sie selbst gehen möchten, müssen Sie das drei Monate vor Ende Ihrer Elternzeit ankündigen.

  • Schutz bei Schwangerschaft zusätzlich: Sind Sie schwanger, gilt ein weiterer Schutz – ab dem Moment, in dem Sie die Schwangerschaft mitteilen.

  • Schnell reagieren bei Kündigung: Wenn Sie eine Kündigung bekommen, müssen Sie innerhalb von drei Wochen klagen – sonst gilt sie als gültig, auch wenn sie eigentlich nicht erlaubt war.

Elternzeit bedeutet Schutz – nicht Unsicherheit

Elternzeit gibt Ihnen Zeit für Familie – ohne Jobangst. Deshalb gilt in dieser Phase ein besonderer Kündigungsschutz. Doch wie sicher ist dieser wirklich? Und was tun, wenn doch eine Kündigung kommt?

Zunächst wichtig: Sie müssen keine Erlaubnis vom Arbeitgeber einholen. Die Elternzeit steht Ihnen gesetzlich zu (§ 15 BEEG). Entscheidend ist nur: Melden Sie sie schriftlich an – mindestens sieben Wochen vor Beginn. Nur dann greift der volle Schutz.

Wann beginnt der Kündigungsschutz?

Der rechtliche Rahmen steht im § 18 BEEG:

  • Der Schutz beginnt frühestens acht Wochen vor dem Start Ihrer Elternzeit.

  • Bei Kindern zwischen drei und acht Jahren sogar schon 14 Wochen vorher.

  • Er endet mit dem letzten Tag Ihrer angemeldeten Auszeit.

Egal ob Sie komplett pausieren oder in Teilzeit arbeiten – Ihr Recht bleibt bestehen.

Was bedeutet das konkret?

Sobald Ihre Elternzeit korrekt angemeldet ist, darf Ihr Arbeitgeber nicht kündigen – weder ordentlich noch fristlos. Kündigungen sind nur in seltenen Ausnahmen erlaubt. Und selbst dann braucht es:

  • Einen triftigen Grund

  • Eine ausdrückliche Zustimmung der Aufsichtsbehörde

Ohne diese Genehmigung bleibt jede Kündigung unwirksam – rechtlich gesehen also ein Fall fürs Archiv statt fürs Arbeitsgericht.

Sonderfall Schwangerschaft

Werdende Mütter sind zusätzlich durch § 17 Mutterschutzgesetz geschützt – ab dem Moment, in dem die Schwangerschaft bekannt wird oder bekannt gegeben wurde. Dieser Schutz greift unabhängig von einer geplanten Elternzeit.

Teilzeitarbeit während der Elternzeit? Kein Problem

Auch wenn Sie während Ihrer Auszeit in Teilzeit arbeiten (bis zu 32 Stunden pro Woche), bleibt Ihr Kündigungsschutz bestehen (§ 15 BEEG). Weniger Stunden bedeuten nicht weniger Rechte.

Wie viel Sie arbeiten dürfen, hängt vom Geburtsdatum Ihres Kindes ab. Für Kinder, die ab dem 1. September 2021 geboren wurden, dürfen Sie bis zu 32 Stunden pro Woche arbeiten. Liegt das Geburtsdatum davor, sind bis zu 30 Stunden erlaubt.

So oder so – Ihr Anspruch auf Schutz bleibt bestehen. Entscheidend ist nur, dass Sie Ihre Arbeitszeit mit dem Arbeitgeber abstimmen und schriftlich festhalten lassen.

Wann darf während der Elternzeit trotzdem gekündigt werden?

Grundsätzlich gilt: Während Ihrer Elternzeit sind Sie vor einer Kündigung geschützt. Doch wie so oft im Arbeitsrecht gibt es auch hier Ausnahmen – wenn auch sehr seltene.

Kündigung nur mit behördlicher Zustimmung

Eine Kündigung während der Elternzeit ist nur möglich, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde vorher ausdrücklich zustimmt. Und genau das passiert nicht leichtfertig. Die Anforderungen sind hoch, und die Genehmigungen werden nur in Ausnahmefällen erteilt.

Wichtig dabei: Es spielt keine Rolle, ob es sich um eine betriebsbedingte oder außerordentliche (also fristlose) Kündigung handelt – ohne grünes Licht von der Behörde ist jede Kündigung unwirksam.

Was bedeutet das konkret?

Betriebsbedingte Kündigung: Diese liegt vor, wenn zum Beispiel:

  • das Unternehmen Insolvenz anmeldet

  • ganze Abteilungen geschlossen werden

  • der Betrieb vollständig eingestellt wird

Außerordentliche (fristlose) Kündigung: Hier geht es um schweres Fehlverhalten wie:

  • Diebstahl am Arbeitsplatz

  • grobe Pflichtverletzungen

In beiden Fällen muss der Arbeitgeber nachweisen, dass ein triftiger Grund vorliegt – und zwar mit konkreten Belegen. Nur dann prüft die Behörde überhaupt weiter.

Mögliche Gründe für eine Ausnahmegenehmigung

Die Behörde kann einer Kündigung während der Elternzeit zustimmen, wenn:

  • der gesamte Betrieb stillgelegt wird oder insolvent ist

  • ein nachweislich schwerwiegendes Fehlverhalten Ihrerseits vorliegt

  • Ihre Weiterbeschäftigung die wirtschaftliche Existenz des Unternehmens gefährdet

Aber selbst dann gilt: Die Behörde prüft streng. Allgemeine Aussagen reichen nicht aus. Der Arbeitgeber muss jeden Punkt belegen – schriftlich und nachvollziehbar.

Fehlen diese Nachweise? Dann landet die beantragte Kündigung direkt im juristischen Papierkorb: rechtlich unwirksam und ohne Folgen für Sie.

So bleibt Ordnung im Recht – auch in Ausnahmesituationen.

Sie fragen sich, ob Ihr Fall unter eine Ausnahme fällt?

Wir helfen Ihnen dabei, das juristische Kleingedruckte zu durchblicken.

Eigenkündigung durch Arbeitnehmer: Wenn Sie selbst gehen wollen

Sie dürfen auch selbst kündigen – mit einer Sonderregelung nach § 19 BEEG:

Frist: Drei Monate zum Ende Ihrer angemeldeten Auszeit So haben beide Seiten Planungssicherheit und Klarheit über den Wiedereinstieg oder Abschied.

Wenn doch gekündigt wird: So reagieren Sie richtig

Kommt trotz allem eine Kündigung ins Haus, heißt es ruhig bleiben und schnell handeln:

Ihre Schritte im Überblick:

  1. Prüfen Sie sofort das Datum des Zugangs.

  2. Reichen Sie innerhalb von drei Wochen Klage beim Arbeitsgericht ein (§ 4 KSchG).

  3. Holen Sie sich rechtlichen Rat.

  4. Bewahren Sie alle Unterlagen auf (Kündigungsbrief, Nachweise zur Anmeldung etc.).

Verpassen Sie diese Frist, gilt selbst eine unzulässige Kündigung als wirksam – da kennt das Gesetz kein Pardon.

Was bedeutet das finanziell? Auswirkungen auf Geld & Versicherung

Eine unrechtmäßige oder auch wirksame Kündigung kann finanzielle Folgen haben:

  • Elterngeld wird weitergezahlt – unabhängig vom Arbeitsverhältnis.

  • Krankenversicherungspflicht besteht weiterhin; je nach Status über Familienversicherung oder freiwillig gesetzlich.

  • Nach Ende des Arbeitsverhältnisses können Ansprüche auf Arbeitslosengeld entstehen – je nachdem, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.

Hier lohnt sich oft ein genauer Blick auf Ihren Versicherungsstatus und eventuelle Übergangslösungen.

Elternzeit – Häufig gestellte Fragen

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