Kündigung des Arbeitsvertrags: Vorschriften, Fristen und wichtige Regeln

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Das Wichtigste zum Thema Kündigung

  • Kündigung nur schriftlich gültig – E-Mail oder mündliche Aussagen reichen nicht aus.

  • 21-Tage-Frist beachten – Nur innerhalb dieser Zeit kann eine Kündigungsschutzklage eingereicht werden.

  • Sofort arbeitssuchend melden – Spätestens drei Tage nach Zugang der Kündigung, sonst droht Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.

  • Kündigungsgrund prüfen lassen – Nicht jede Begründung ist rechtlich haltbar oder ausreichend.

  • Besonderer Schutz bei Schwangerschaft, Schwerbehinderung und Elternzeit – Hier gelten strengere Regeln für Kündigungen.

  • Betriebsrat muss angehört werden – Ohne ordnungsgemäße Beteiligung kann die Kündigung unwirksam sein.

  • Vertragliche Fristen und Sonderregelungen kennen – Der Arbeitsvertrag kann mehr regeln als das Gesetz vorgibt.

  • Formfehler können entscheidend sein – Fehlt z.B. die Unterschrift, ist die Kündigung nicht wirksam.

  • Frühzeitig juristische Einschätzung einholen – Das schafft Klarheit und schützt vor vorschnellen Entscheidungen.

Eine plötzliche Trennung vom Job durch eine Kündigung bringt Unsicherheit mit sich – aber auch Rechte, Chancen und klare Regeln. Wir zeigen Ihnen alles Wichtige kompakt erklärt. Genau hier helfen unsere Rechtsexperten von Allright weiter. Wir zeigen Ihnen klar und ohne Umwege, was rechtlich zählt, welche Optionen Sie nach einer Kündigung haben und wie Sie Ihre nächsten Schritte sinnvoll planen – verständlich erklärt und ohne juristische Stolperfallen.

Was ist eine Kündigung?

Eine Kündigung ist die einseitige Erklärung einer Vertragspartei, das bestehende Arbeitsverhältnis zu beenden. Dabei kann sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis kündigen. Die Kündigung eines Arbeitsvertrags ist an bestimmte gesetzliche Vorgaben gebunden.

Was macht eine Kündigung wirksam?

Nicht jede Kündigung ist automatisch wirksam – auch wenn sie offiziell aussieht. Schon kleine formale Fehler können große Wirkung haben. Damit eine Kündigung wirksam ist, muss sie gemäß § 623 BGB schriftlich erfolgen. Eine mündliche Kündigung ist unwirksam. Auch eine E-Mail oder ein Fax genügen nicht. Zudem muss die Kündigung zugehen, das heißt, die empfangende Partei muss das Kündigungsschreiben tatsächlich erhalten.

Arten der Kündigung

Wer kündigt?

Grundsätzlich kann eine Kündigung sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer ausgehen. Bei einer Eigenkündigung kündigt der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis selbst, etwa aus persönlichen oder beruflichen Gründen. Sie unterliegt dabei in der Regel der gesetzlichen Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende – sofern keine abweichende Regelung im Arbeitsvertrag steht.

Bei einer Fremdkündigung spricht der Arbeitgeber die Kündigung aus. Diese unterliegt strengeren Anforderungen, insbesondere wenn das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) greift – also bei mehr als zehn Mitarbeitenden im Betrieb und einer Betriebszugehörigkeit von mehr als sechs Monaten. In diesem Fall muss die Kündigung sozial gerechtfertigt sein, das heißt: betriebsbedingt, verhaltensbedingt oder personenbedingt.

Die ordentliche Kündigung

Die ordentliche Kündigung erfolgt unter Einhaltung der gesetzlich oder vertraglich vereinbarten Fristen. Sie ist die am häufigsten vorkommende Form der Kündigung.

  • Besonderheiten bei Probezeit: In der Probezeit kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden, sofern nichts anderes im Arbeitsvertrag vereinbart ist.

  • Kündigungsfristen gemäß § 622 BGB: Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt für Arbeitnehmer in der Regel vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Für Arbeitgeber verlängert sich die Frist mit zunehmender Betriebszugehörigkeit.

Die außerordentliche Kündigung

Die außerordentliche oder fristlose Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist. Sie ist nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

  • Voraussetzungen und Beispiele: Straftaten, grobe Pflichtverletzungen oder massive Vertrauensbrüche können eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

  • Rechtsprechung zu fristlosen Kündigungen: Die Gerichte prüfen streng, ob eine fristlose Kündigung wirklich erforderlich war.

Kündigungsgründe im Überblick

Nicht jede Kündigung ist gleich – und das hat Folgen für Ihre Möglichkeiten. Laut dem Arbeitsrecht gibt es folgende Kündigungsarten und deren Gründe:

Betriebsbedingte Kündigung

Muss ein Unternehmen Personal abbauen, etwa wegen einer Standortschließung, Umstrukturierung oder Insolvenz, kann es zu betriebsbedingten Kündigungen kommen. Diese sind jedoch nur wirksam, wenn „dringende betriebliche Erfordernisse“ vorliegen, die eine Weiterbeschäftigung unmöglich machen. Eine vorübergehende wirtschaftliche Schieflage oder saisonale Auftragsschwankungen reichen als Begründung nicht aus. Der Arbeitgeber muss seine Entscheidung nachvollziehbar belegen und zudem eine sogenannte Sozialauswahl treffen, bei der soziale Gesichtspunkte wie Alter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung berücksichtigt werden.

Verhaltensbedingte Kündigung

Diese Form der Kündigung basiert auf einem Fehlverhalten der Arbeitnehmer, etwa unentschuldigtes Fehlen, wiederholtes Zuspätkommen, Arbeitsverweigerung, Beleidigung von Kollegen oder Vorgesetzten, Alkohol- oder Drogenkonsum am Arbeitsplatz, unerlaubte Nebentätigkeit oder Straftaten. Voraussetzung ist in der Regel, dass zuvor eine oder mehrere Abmahnungen ausgesprochen wurden. Die verhaltensbedingte Kündigung ist nur rechtmäßig, wenn das Interesse des Arbeitgebers an einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Interesse der betroffenen Person an der Weiterbeschäftigung überwiegt (Interessenabwägung).

Personenbedingte Kündigung

Bei der personenbedingten Kündigung liegt der Grund in der Person der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers. Eine Kündigung ist möglich, wenn diese dauerhaft nicht mehr in der Lage sind, ihre vertraglichen Pflichten zu erfüllen – etwa aufgrund einer Krankheit, fehlender Eignung oder des Verlusts einer erforderlichen Arbeitserlaubnis oder Fahrerlaubnis. Wichtig ist eine negative Prognose für die Zukunft, also dass eine Besserung nicht zu erwarten ist. Zudem müssen mildere Mittel – wie Versetzung, Umgestaltung des Arbeitsplatzes oder Umschulung – geprüft worden sein.

Wichtig: Je nachdem, welcher Kündigungsgrund genannt wird (und ob er überhaupt genannt wurde), ergeben sich unterschiedliche Chancen: zum Beispiel für eine Klage gegen die Kündigung oder Gespräche über eine Abfindung. Fragen Sie nach einer schriftlichen Begründung der Kündigung – auch wenn Ihr Arbeitgeber dazu nicht verpflichtet ist. Das schafft Klarheit und hilft bei der Einschätzung Ihrer Lage.

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Kündigungsschutz und Kündigungsschutzklage

Kündigungsschutzklage verfassen

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) findet Anwendung in Betrieben mit mehr als zehn Mitarbeitenden und bei mindestens sechs Monaten Betriebszugehörigkeit. Wird eine Kündigung ausgesprochen, kann eine Kündigungsschutzklage eingereicht werden.

Sonderkündigungsschutz für bestimmte Arbeitnehmer

Neben allgemeinen Vorschriften gibt es auch Sonderregelungen für bestimmte Gruppen, z. B. Eltern in Elternzeit oder Menschen mit Behinderung.

Situation

Besondere Regelung

Schwerbehinderung

Zustimmung des Integrationsamts erforderlich (§ 168 SGB IX)

Elternzeit

Sonderkündigungsschutz während der Elternzeit (§ 18 BEEG)

Schwangerschaft

Kündigung nur mit behördlicher Zustimmung möglich (§ 17 MuSchG)

Pflegezeit

Gleiches gilt während Pflege- oder Familienpflegezeit (§ 5 PflegeZG)

Wenn einer dieser Punkte auf Sie zutrifft, sollten Sie besonders sorgfältig prüfen (lassen), ob die Kündigung überhaupt zulässig war. Denn hier gelten strengere Regeln – und Verstöße können zur Unwirksamkeit führen.

Wichtig zu wissen: Der besondere Schutz endet nicht automatisch mit dem letzten Arbeitstag vor dem Mutterschutz oder nach der Elternzeit – aber er hat klare Grenzen im Kalender. Prüfen Sie also genau das Datum Ihrer Auszeit und vergleichen Sie es mit dem Zugang Ihrer Kündigung.

Kündigungsschutzklage: Wenn Sie sich wehren wollen

Wenn Sie der Meinung sind, dass Ihre Kündigung nicht rechtmäßig war – etwa weil kein ausreichender Kündigungsgrund vorliegt oder die gesetzlichen Vorschriften nicht eingehalten wurden –, können Sie sich mit einer Kündigungsschutzklage zur Wehr setzen. Ziel dieser Klage ist es, vom Arbeitsgericht feststellen zu lassen, dass die Kündigung unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis fortbesteht.

Wichtig: Die Klage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden (§ 4 KSchG). Versäumen Sie diese Frist, gilt die Kündigung in der Regel als wirksam – selbst wenn sie eigentlich unzulässig war.

Vor Einreichung der Klage kann eine rechtliche Beratung sinnvoll sein. Oft lässt sich ein arbeitsrechtlicher Konflikt auch im Gütetermin – der ersten Verhandlung vor dem Arbeitsgericht – durch einen Vergleich beilegen, z. B. durch Zahlung einer Abfindung oder die Verlängerung der Kündigungsfrist.

Kündigung und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Manchmal steckt hinter einer Kündigung mehr als wirtschaftliche Gründe oder Fehlverhalten. Wenn Alter, Geschlecht, Herkunft oder Religion eine Rolle gespielt haben könnten, kommt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ins Spiel (§ 1 AGG).

Lassen Sie diesen Punkt unbedingt prüfen – besonders dann, wenn die Begründung vage bleibt oder auffällige Muster erkennbar sind (z.B.: „Sie passen nicht mehr ins Team“). Diskriminierung hat keinen Platz im Arbeitsrecht und kann zur Unwirksamkeit führen.

Fazit: Ob Fristen falsch berechnet wurden, Formfehler übersehen wurden oder die Begründung wackelt – wer genau hinschaut statt vorschnell abzuhaken, hat bessere Karten in der Hand. Und manchmal reicht schon ein kleiner Verfahrensfehler aus dem juristischen Kleingedruckten aus… um Ordnung ins Chaos zu bringen.

Denn Recht haben ist gut, aber Recht bekommen beginnt oft mit den richtigen Fragen zur richtigen Zeit.

Gekündigt? Wenn Zweifel bleiben, besser prüfen lassen

Gerade bei sensiblen Themen wie Diskriminierung oder formalen Fehlern lohnt sich eine genaue Analyse durch Fachleute. Unsere Arbeitsrechtsexperten helfen Ihnen dabei, Klarheit zu schaffen – sachlich, vertraulich und kostenfrei im Erstkontakt.

Gesetzliche Kündigungsfristen

Die gesetzlichen Kündigungsfristen regelt § 622 BGB. Sie unterscheiden sich je nachdem, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer kündigt:

Kündigungsfristen für Arbeitnehmer

Arbeitnehmer können das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats kündigen – unabhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit.

Kündigungsfristen für Arbeitgeber

Die gesetzliche Kündigungsfrist richtet sich nach der Dauer Ihres Arbeitsverhältnisses. Je länger Sie dabei waren, desto länger muss Ihr Arbeitgeber warten, bis das Arbeitsverhältnis endet:

Dauer der Beschäftigung

Gesetzliche Kündigungsfrist

0 – 6 Monate (Probezeit)

2 Wochen zu jedem beliebigen Tag

7 Monate – 2 Jahre

4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende

Ab 2 Jahren

1 Monat zum Monatsende

Ab 5 Jahren

2 Monate zum Monatsende

Ab 8 Jahren

3 Monate zum Monatsende

Ab 10 Jahren

4 Monate zum Monatsende

Ab 12 Jahren

5 Monate zum Monatsende

Ab 15 Jahren

6 Monate zum Monatsende

Ab 20 Jahren

7 Monate zum Monatsende

Aber Vorsicht: Ihr Arbeitsvertrag oder ein Tarifvertrag kann davon abweichen – nach oben wie nach unten (wenn rechtlich zulässig). Deshalb gilt: Nicht einfach hinnehmen, sondern vergleichen.

Sonderfall Probezeit – kurze Frist, klare Regeln

In der Probezeit gelten andere Spielregeln. Hier kann mit einer Frist von nur zwei Wochen gekündigt werden (§ 622 Abs. 3 BGB) – egal ob mitten im Monat oder am Ende. Diese Regelung gilt für beide Seiten.

Viele Verträge setzen eine sechsmonatige Probezeit an. Prüfen Sie also genau das Datum Ihrer Einstellung und den Zugang der Kündigung. Denn ob Sie noch in der Probezeit sind oder nicht, macht einen großen Unterschied für Ihre nächsten Schritte.

Freistellung nach Kündigung: Freiheit mit Fußnote?

Wenn Ihnen eine Freistellung angeboten wird, klingt das erstmal wie eine Pause vom Jobstress. Doch Vorsicht vor voreiligen Schlüssen: Nicht jede Freistellung bedeutet freie Bahn ohne Bedingungen.

Zunächst sollten Sie klären:

  • Widerruflich heißt: Der Arbeitgeber kann Sie jederzeit zurückholen.

  • Unwiderruflich heißt: Sie müssen nicht mehr erscheinen und können planen – etwa Bewerbungen schreiben oder Urlaub nehmen.

Beide Varianten haben Folgen:

  • Wird Resturlaub angerechnet?

  • Bekommen Sie weiterhin alle vertraglichen Leistungen (z.B. Dienstwagen)?

Hier geht’s also weniger um Freizeitgefühl als um Vertragsklarheit in einer Übergangsphase voller Unsicherheiten.

Kündigung und Abfindung

Wird ein Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung beendet, stellt sich häufig die Frage, ob ein Anspruch auf Abfindung besteht. Ein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung besteht in der Regel nicht, es sei denn, es ist im Arbeits- oder Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Rahmen eines Sozialplans ausdrücklich geregelt.

In der Praxis wird eine Abfindung jedoch häufig im Rahmen einer Kündigungsschutzklage vereinbart – oft, um einen langwierigen Prozess zu vermeiden. Auch bei einer sogenannten betriebsbedingten Kündigung nach § 1a KSchG kann ein Abfindungsanspruch entstehen, wenn der Arbeitgeber dies im Kündigungsschreiben ausdrücklich anbietet und der Arbeitnehmer keine Klage einreicht.

Berechnung der Abfindungshöhe

Eine gängige Faustformel zur Berechnung der Abfindungssumme lautet:

0,5 Bruttomonatsgehälter × Jahre der Betriebszugehörigkeit

Die tatsächliche Abfindung kann jedoch höher oder niedriger ausfallen – abhängig von Verhandlungsgeschick, Kündigungsgrund, Prozessrisiko und wirtschaftlicher Lage des Arbeitgebers.

Steuerliche Behandlung von Abfindungen

Abfindungen sind steuerpflichtig, aber sozialversicherungsfrei. Um steuerliche Nachteile zu vermeiden, kann die sogenannte Fünftelregelung (§ 34 EStG) angewendet werden. Diese reduziert die Steuerlast, indem die Abfindung auf fünf Jahre verteilt besteuert wird – vorausgesetzt, sie wird als außerordentliche Einkunft anerkannt und in einem Kalenderjahr ausgezahlt.

Kündigung Arbeitnehmer

Wie kündigt man richtig?

Wenn Sie als Arbeitnehmer:in kündigen möchten (sogenannte Arbeitnehmerkündigung), müssen Sie einige rechtliche Vorgaben einhalten. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen – eine mündliche Kündigung, E-Mail oder WhatsApp-Nachricht ist nicht rechtswirksam. Das Kündigungsschreiben muss eigenhändig unterschrieben sein und dem Arbeitgeber rechtzeitig zugehen. Wichtig ist auch die Einhaltung der Kündigungsfrist, die sich aus dem Arbeitsvertrag oder dem Gesetz (§ 622 BGB) ergibt. In der Regel beträgt diese vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende.

Wichtig: Lassen Sie sich den Erhalt der Kündigung schriftlich bestätigen oder geben Sie das Schreiben persönlich gegen Empfangsbestätigung ab.

Was muss in der Kündigung stehen?

Eine wirksame Eigenkündigung sollte folgende Inhalte enthalten:

  • Ihr Name und Ihre Anschrift

  • Name und Anschrift des Arbeitgebers

  • Deutliche Erklärung, dass Sie das Arbeitsverhältnis kündigen („Hiermit kündige ich …“)

  • Das genaue Beendigungsdatum oder alternativ „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“

  • Ihre eigenhändige Unterschrift

Ein Kündigungsgrund muss nicht angegeben werden. Trotzdem sollte das Schreiben klar und sachlich formuliert sein. Optional können Sie auch um ein qualifiziertes Arbeitszeugnis bitten.

Kündigungsschreiben Muster

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Kündigung erhalten: Was jetzt?

Sie haben eine Kündigung erhalten und wissen nicht was Sie jetzt tun sollen? Der erste Schock nach Erhalt einer Kündigung sitzt meist tief, aber es ist wichtig, besonnen zu handeln und die richtigen Schritte zu unternehmen:

Unterschrift verweigern

Auch wenn Arbeitgeber dies häufig verlangen: Sie müssen die Kündigung nicht unterschreiben. Eine Unterschrift kann als Zustimmung zur Kündigung ausgelegt werden. Es reicht, das Schreiben entgegenzunehmen.

Kündigung sorgfältig prüfen lassen

Kündigung sorgfältig prüfen lassen

Bevor Sie sich durch Paragrafen wühlen oder vorschnell etwas unterschreiben, lohnt sich ein erster Check durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht. Eine juristische Ersteinschätzung bringt Licht ins Dunkel und prüft Ihre Kündigung im Detail – sachlich und strukturiert:

  • Wurde die gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Frist eingehalten?

  • Ist die Kündigung formal korrekt (Schriftform, Unterschrift)?

  • Liegt überhaupt ein zulässiger Kündigungsgrund vor (betriebsbedingt, personenbedingt oder verhaltensbedingt)?

  • Bestehen besondere Schutzrechte wie bei Schwangerschaft oder Schwerbehinderung?

Diese Prüfung zeigt realistisch auf, ob eine Klage Aussicht auf Erfolg hat – ganz ohne juristische Schönfärberei.

Und keine Sorge wegen möglicher Kostenfragen: Viele Rechtsschutzversicherungen übernehmen diese Leistungen ganz oder teilweise. Fragen kostet nichts – verzichten kann teuer werden.

Kündigungsschutzklage einreichen

Wenn Sie das Gefühl haben, dass Ihre Kündigung nicht rechtens war, führt an einem Punkt kein Weg vorbei: Die Kündigungsschutzklage. Sie ist Ihr zentrales Mittel, um sich gegen eine unrechtmäßige Entlassung zu wehren – vorausgesetzt, Sie handeln schnell.

Denn: Die Frist für eine solche Klage beträgt nur drei Wochen ab Zugang der Kündigung. Danach ist der Zug meist abgefahren – selbst wenn die Kündigung eigentlich fehlerhaft war.

Eine Klage kann sich lohnen, wenn:

  • Ihr Arbeitgeber keinen ausreichenden Grund genannt hat

  • Formfehler vorliegen (z. B. keine Unterschrift oder falsche Frist)

  • Besondere Schutzrechte greifen (z. B. bei Schwangerschaft oder Schwerbehinderung)

  • Oder schlicht Zweifel bestehen, ob alles mit rechten Dingen zuging

Mit einer gut begründeten Klage können Sie nicht nur auf Weiterbeschäftigung pochen – oft geht es auch um faire Abfindungen oder ein sauberes Arbeitszeugnis.

Arbeitssuchend melden

Spätestens drei Tage nach Erhalt Ihrer Kündigung müssen Sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden. Dies können Sie sowohl online als auch telefonisch tun. Wichtig: Melden Sie sich nicht rechtzeitig, kann es zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld kommen. Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob Sie gegen Ihre Kündigung vorgehen oder nicht.

Kündigung Ihres Arbeitsvertrags prüfen und mögliche Abfindung erhalten

In weniger als 2 Minuten können Sie die Höhe Ihrer potenziellen Abfindung überprüfen und ein Gespräch mit unseren Experten und Expertinnen vereinbaren. Dieser Service ist unverbindlich und kostenfrei.

  • Unser Team wird Ihre Kündigung und Ihren Kündigungsgrund auf Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit überprüfen und Ihnen sofort mitteilen, welche Möglichkeiten Sie haben, um gegen die Kündigung vorzugehen.

  • Wir bieten Ihnen eine umfassende Beratung und entwickeln gemeinsam mit Ihnen die beste Strategie, um Ihre Ziele zu erreichen.

  • Unser Ziel ist es, Ihnen bei der Abwicklung des Arbeitsverhältnisses oder der Rücknahme der Kündigung zu helfen.

  • Wir setzen uns konsequent für Ihre Interessen gegenüber Ihrem Arbeitgeber ein, sei es durch außergerichtliche Verhandlungen oder gegebenenfalls durch Klage vor Gericht.

  • Wir stehen Ihnen zur Seite, um sicherzustellen, dass Sie in dieser schwierigen Situation die bestmögliche Unterstützung erhalten. Nehmen Sie noch heute Kontakt mit uns auf und lassen Sie uns Ihnen helfen, Ihre Rechte zu wahren und Ihre Ziele zu erreichen.

Nur 3 Schritte gegen Ihre Kündigung

Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses kann für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine schockierende und beunruhigende Situation sein. Oft kommt sie überraschend und wirft Fragen auf, wie man gegen die Kündigung vorgehen kann und welche Rechte man hat. In solchen Momenten ist es wichtig, sich nicht von Angst oder Verunsicherung leiten zu lassen, sondern aktiv zu werden und seine Rechte zu verteidigen. In diesem Abschnitt zeigen wir Ihnen drei wichtige Schritte, die Sie unternehmen können, um gegen Ihre Kündigung vorzugehen und Ihre Interessen zu schützen.

Kostenlose Prüfung/Beurteilung. Unser Expertenteam bietet Ihnen eine kostenfreie Ersteinschätzung Ihrer Situation. In einem persönlichen Telefonat beraten wir Sie zu Ihren Möglichkeiten und gleichen Ihre Ziele ab. Bitte beachten Sie: Nach Erhalt einer Kündigung haben Sie in der Regel nur 3 Wochen Zeit, um rechtliche Schritte einzuleiten.

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Eine Kündigung oder ein Aufhebungsvertrag stellen immer eine herausfordernde Situation dar und können das Leben erheblich beeinflussen.

Eine angemessene Abfindung bietet Ihnen die Möglichkeit, sich die benötigte Zeit zu nehmen und sich neu zu orientieren. Falls Sie eine Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag erhalten haben, empfehlen wir Ihnen, Ihre Ansprüche mithilfe unseres Online Schnellchecks (Abfindungsrechner) zu überprüfen oder unser Formular zur kostenlosen Ersteinschätzung zu nutzen. Dadurch erhalten Sie eine erste Einschätzung Ihrer rechtlichen Situation und können besser informierte Entscheidungen treffen. Und das Beste daran ist, dass jede Beratung oder Unterstützung diskret und unter Ihrer Kontrolle erfolgt.

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