Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM): Rechte, Pflichten & erfolgreicher Ablauf für Arbeitnehmer

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Das Wichtigste zum Thema

  • BEM-Pflicht ab 42 Tagen: Ihr Arbeitgeber muss Ihnen ein BEM anbieten, sobald Sie innerhalb von 12 Monaten mehr als 42 Kalendertage arbeitsunfähig waren – Kalendertage, nicht Arbeitstage, und nicht zwingend am Stück.

  • Diagnose bleibt privat: Sie müssen im BEM-Gespräch keine Diagnose nennen – nur die funktionale Einschränkung, also was Sie derzeit nicht oder eingeschränkt tun können.

  • Teilnahme ist freiwillig – aber strategisch relevant: Lehnen Sie ein ordnungsgemäßes BEM-Angebot ab, schwächt das Ihre Position bei einer späteren krankheitsbedingten Kündigung vor Gericht.

  • Kein BEM, schwache Kündigung: Kündigt Ihr Arbeitgeber ohne vorheriges BEM, trägt er vor Gericht eine erhöhte Darlegungslast – die Kündigung ist in vielen Fällen angreifbar.

  • Das BEM-Angebot muss schriftlich und vollständig sein: Fehlen Hinweise zur Freiwilligkeit oder zum Datenschutz, gilt das Angebot rechtlich als nicht ordnungsgemäß – zu Ihrem Vorteil.

  • Vertrauensperson ist Ihr gutes Recht: Sie dürfen eine Person Ihrer Wahl zum BEM-Gespräch mitbringen – als Zeugin, Mitschreiberin, Rückhalt.

  • Schwangerschaft allein löst kein BEM aus: Nur eigenständige Erkrankungen zählen zur 42-Tage-Schwelle – ein Beschäftigungsverbot wegen Schwangerschaft nicht.

  • Mutterschutz läuft parallel: Wer schwanger ist, genießt zusätzlich Kündigungsschutz nach MuSchG – eine krankheitsbedingte Kündigung während der Schwangerschaft ist damit praktisch ausgeschlossen.

Dieser Beitrag ist allgemeine Info, kein individueller Rechtsrat. Für Ihre konkrete Situation empfehlen wir die Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht oder Ihren Betriebsrat.

Das Betriebliche Eingliederungsmanagement – kurz BEM – ist ein gesetzlich geregeltes Verfahren nach § 167 Abs. 2 SGB IX. Es greift, sobald Sie innerhalb von zwölf Monaten mehr als 42 Tage arbeitsunfähig waren, und verpflichtet Ihren Arbeitgeber zum Handeln.

Vielleicht liegt gerade ein Brief auf Ihrem Tisch. Vielleicht hat Ihr Vorgesetzter das Gespräch gesucht – und Sie wissen nicht, wie Sie sich verhalten sollen. Das BEM ist kein Disziplinarverfahren, aber es hat rechtliche Konsequenzen – je nachdem, wie Sie damit umgehen.

Das erwartet Sie in diesem Artikel:

  • BEM-Grundlagen: Ab wann die Pflicht Ihres Arbeitgebers entsteht – und warum die Ursache Ihrer Erkrankung keine Rolle spielt

  • Ihre Rechte im Verfahren: Was das BEM-Angebot enthalten muss, wann es rechtlich unwirksam ist – und warum Sie eine Vertrauensperson mitbringen sollten

  • BEM und Kündigung: Wie ein fehlendes oder fehlerhaftes BEM eine krankheitsbedingte Kündigung angreifbar macht

  • Sonderfall Schwangerschaft: Was gilt, wenn BEM-Pflicht und Mutterschutz gleichzeitig greifen – und was Ihr Arbeitgeber im Gespräch nicht erfahren muss

Was ist das BEM – und warum geht es Sie direkt an?

Die gesetzliche Grundlage in einem Satz

§ 167 Abs. 2 SGB IX verpflichtet Ihren Arbeitgeber, Ihnen ein BEM-Verfahren anzubieten, sobald Sie innerhalb von zwölf Monaten mehr als 42 Tage arbeitsunfähig waren. Das Gesetz nennt diesen Prozess „Betriebliches Eingliederungsmanagement" – kurz: BEM.

Ziel ist nicht Kontrolle, sondern Unterstützung: Die Überwindung Ihrer Arbeitsunfähigkeit, die Vermeidung künftiger Fehlzeiten und die langfristige Sicherung Ihres Arbeitsplatzes im partnerschaftlichen Prozess.

Die drei zentralen Ziele des BEM sind:

  • Überwindung der bestehenden Arbeitsunfähigkeit

  • Vorbeugung erneuter Fehlzeiten

  • Langfristiger Erhalt des Arbeitsplatzes

Der Auslöser: 42 Tage – aber wie genau?

Ein BEM wird für einen Arbeitnehmer relevant, sobald dieser innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten mehr als sechs Wochen (42 Tage) ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig war.

Was zählt zu den 42 Tagen?

  • Kalendertage, nicht Arbeitstage

  • Krankheitstage müssen nicht am Stück anfallen

  • Mehrere kürzere Krankheitsphasen addieren sich über den Zwölf-Monats-Zeitraum

Ein konkretes Beispiel

ZeitraumFehlzeitJanuar10 Tage krankMärz15 Tage krankAugust20 Tage krankGesamt45 Tage → BEM-Pflicht ausgelöst

Sobald die Summe 42 Tage überschreitet, ist Ihr Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, Ihnen ein BEM-Gespräch anzubieten. Kein Ermessen, keine Ausnahme.

Die Ursache Ihrer Erkrankung spielt keine Rolle

Das ist ein Punkt, den viele Betroffene nicht wissen – und der wichtig ist.

Das BEM greift unabhängig davon, ob Ihre Arbeitsunfähigkeit:

  • körperlicher oder psychischer Natur ist

  • durch private Umstände ausgelöst wurde

  • mit Ihrer Arbeit zusammenhängt oder nicht

Ob Burnout, Bandscheibenvorfall, eine Operation oder eine psychische Erkrankung – der Auslöser ist allein die Dauer der Fehlzeit, nicht deren Ursache.

Das bedeutet für Sie: Sie müssen keine Begründung liefern, die Ihren Arbeitgeber „überzeugt". Die Pflicht zum BEM-Angebot entsteht automatisch.

BEM ist kein Disziplinarverfahren – aber es hat rechtliche Konsequenzen

Hier liegt ein weit verbreitetes Missverständnis. BEM ist kein Instrument zur Kontrolle oder Sanktionierung. Es ist formal ein Angebot Ihres Arbeitgebers – und Sie können es ablehnen.

Aber: Diese Entscheidung ist nicht folgenlos.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber kein BEM anbietet?

Wenn Ihr Arbeitgeber das BEM-Verfahren pflichtwidrig nicht einleitet, kann das im Fall einer späteren krankheitsbedingten Kündigung erhebliche Auswirkungen haben. Gerichte prüfen dann, ob eine Kündigung überhaupt verhältnismäßig war – und ein fehlendes BEM kann dazu führen, dass die Kündigung unwirksam ist.

Was passiert, wenn Sie das BEM ablehnen?

Lehnen Sie ein ordnungsgemäß angebotenes BEM ab, verlieren Sie nicht automatisch Ihren Kündigungsschutz. Aber: Ihr Arbeitgeber kann sich im Streitfall darauf berufen, dass er seiner Pflicht nachgekommen ist – und Sie das Verfahren verweigert haben. Das schwächt Ihre Position.

Ihre Rechte im BEM-Verfahren: Was der Arbeitgeber tun muss

Das BEM-Verfahren klingt auf dem Papier nach einem bürokratischen Prozess und genau das ist es nicht. Es ist ein Verfahren mit klaren Spielregeln. Und diese Spielregeln gelten für beide Seiten. Was Ihr Arbeitgeber tun muss, was Sie entscheiden dürfen und wo der Betriebsrat ins Spiel kommt.

Die Angebotspflicht: Schriftlich, klar und mit einem wichtigen Hinweis

Sobald die 42-Tage-Schwelle erreicht ist, hat Ihr Arbeitgeber keine Wahl – er muss Ihnen ein BEM anbieten. Dieses Angebot muss schriftlich erfolgen. Eine mündliche Erwähnung im Flur reicht nicht aus.

Aber das Schreiben muss mehr enthalten als nur eine Einladung zum Gespräch. Ihr Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, Sie in diesem Schreiben ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Ihre Teilnahme am BEM freiwillig ist. Außerdem muss er erläutern, welche Daten im Verfahren erhoben werden und wer Zugang zu diesen Informationen hat.

Das bedeutet für Sie konkret: Ein BEM-Angebot ohne diese Hinweise ist kein ordnungsgemäßes Angebot. Fehlen diese Angaben, kann das im Fall einer späteren Kündigung zu Ihren Gunsten gewertet werden, weil Ihr Arbeitgeber seiner Pflicht nicht korrekt nachgekommen ist.

Ihr Recht auf Ablehnung – und was das strategisch bedeutet

Sie können Nein sagen. Das BEM ist freiwillig, und niemand kann Sie zwingen, daran teilzunehmen. Doch bevor Sie ablehnen, lohnt es sich, die Konsequenzen zu kennen.

Lehnen Sie ein ordnungsgemäß angebotenes BEM ab, verlieren Sie nicht automatisch Ihren Kündigungsschutz. Wie bereits beschrieben kann Ihr Arbeitgeber sich im Streitfall jedoch darauf berufen, dass er seiner Pflicht nachgekommen ist und Sie das Verfahren abgelehnt haben. Das schwächt Ihre Position, wenn es später um eine krankheitsbedingte Kündigung geht.

Umgekehrt gilt: Wenn Sie das BEM annehmen und aktiv mitgestalten, stärken Sie Ihre eigene Stellung. Denn ein laufendes BEM-Verfahren signalisiert dem Gericht, dass beide Seiten nach Lösungen gesucht haben. Das macht eine Kündigung deutlich schwerer durchsetzbar.

Die Entscheidung, ob Sie teilnehmen oder ablehnen, ist also keine reine Formalität. Sie ist eine strategische Weichenstellung und sollte im Zweifel mit rechtlicher Unterstützung getroffen werden.

Ihr Recht auf eine Vertrauensperson

Sie müssen nicht allein ins BEM-Gespräch. Das Gesetz gibt Ihnen das Recht, eine Person Ihres Vertrauens mitzubringen. Das kann ein Betriebsratsmitglied sein, aber auch eine andere Person zum Beispiel jemand aus Ihrem persönlichen Umfeld.

Dieses Recht ist kein Zugeständnis, sondern eine gesetzlich verankerte Schutzmaßnahme. Gerade wenn das Gespräch mit dem Arbeitgeber emotional belastet ist oder Sie sich in einer schwächeren Position fühlen, kann eine Vertrauensperson den Unterschied machen – nicht nur emotional, sondern auch inhaltlich. Sie kann mitschreiben, nachfragen und im Nachgang als Zeuge fungieren.

Machen Sie von diesem Recht Gebrauch. Es kostet Sie nichts – und kann viel bewirken.

Der Betriebsrat: Wann er einbezogen werden muss

Wenn in Ihrem Unternehmen ein Betriebsrat existiert, hat dieser im BEM-Verfahren eine klar definierte Rolle. Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, den Betriebsrat über die Einleitung eines BEM zu informieren – allerdings nur, wenn Sie dem ausdrücklich zustimmen. Ihre Daten dürfen ohne Ihre Einwilligung nicht weitergegeben werden.

Stimmen Sie der Einbeziehung zu, kann der Betriebsrat aktiv am Verfahren teilnehmen, Maßnahmen mitgestalten und darauf achten, dass Ihre Interessen gewahrt bleiben. Er hat außerdem ein allgemeines Überwachungsrecht: Er kann prüfen, ob der Arbeitgeber seiner BEM-Pflicht überhaupt nachkommt – auch ohne Ihre Zustimmung im Einzelfall.

Kurz gesagt: Der Betriebsrat ist kein Beobachter, sondern ein möglicher Verbündeter. Ob Sie ihn einbeziehen möchten, entscheiden aber Sie.

Integrationsteam

In vielen Unternehmen existiert zudem ein sogenanntes Integrationsteam, das neben der Arbeitgeberseite auch Betriebsrat, Personalabteilung, Betriebsarzt und – falls vorhanden – die Schwerbehindertenvertretung umfasst.

Ziel dieses Teams ist es, den Prozess fachlich zu begleiten, Maßnahmen realistisch einzuschätzen und sicherzustellen, dass alle Beteiligten strukturiert zusammenarbeiten.

Diagnosen oder medizinische Details bleiben selbstverständlich weiterhin beim Beschäftigten – das Team arbeitet ausschließlich mit funktionalen Einschränkungen und möglichen Lösungswegen.

Fristen, Ablauf und Wiederholung eines BEM-Verfahrens

Auch wenn das Gesetz keine festen Fristen vorgibt, hat die Rechtsprechung klare Orientierungswerte entwickelt, die für ein ordnungsgemäßes Verfahren maßgeblich sind.

Ein BEM sollte zeitnah nach Überschreiten der 42‑Tage‑Schwelle eingeleitet werden. In der Praxis gilt ein Zeitraum von vier bis sechs Wochen als angemessen, damit das Verfahren nicht an Wirkung verliert. Verzögert der Arbeitgeber das BEM ohne nachvollziehbaren Grund, kann das später im Kündigungsschutzverfahren zu seinen Lasten ausgelegt werden.

Nach Erhalt des BEM‑Angebots sollten Beschäftigte in der Regel innerhalb von zwei bis drei Wochen reagieren. Eine verspätete Rückmeldung ist zwar nicht rechtswidrig, erschwert aber einen zügigen Verfahrensbeginn und kann Missverständnisse schaffen.

Ein BEM selbst verläuft typischerweise in mehreren Schritten – vom Erstgespräch über die Prüfung möglicher Maßnahmen bis zur Umsetzung und Auswertung. In der Praxis dauert ein vollständiges Verfahren meist zwischen vier Wochen und sechs Monaten, abhängig von Art der Erkrankung und betrieblichen Möglichkeiten.

Wichtig ist: Ein BEM ist kein einmaliger Vorgang. Sobald die 42‑Tage‑Schwelle in einem neuen Zwölf‑Monats‑Zeitraum erneut erreicht wird, muss der Arbeitgeber ein weiteres Verfahren anbieten, auch wenn zuvor bereits ein BEM stattgefunden hat. Wiederholte BEMs sind nicht die Ausnahme, sondern spiegeln die Realität vieler Beschäftigter wider – und können helfen, Maßnahmen nachzuschärfen oder anzupassen.

Der BEM-Prozess Schritt für Schritt

Das Erstgespräch: Worüber Sie sprechen müssen – und worüber nicht

Das Erstgespräch im BEM-Verfahren ist kein Verhör. Es ist ein strukturiertes Gespräch, das einem klaren Ziel dient: gemeinsam Wege zu finden, wie Sie Ihre Arbeit wieder aufnehmen oder langfristig ausüben können. Dennoch stellt sich für viele Betroffene dieselbe Frage: Was muss ich sagen und was darf ich für mich behalten?

Datenschutz: Ihre Diagnose gehört Ihnen

Hier gilt eine klare Regel, die viele nicht kennen: Sie sind nicht verpflichtet, Ihre Diagnose offenzulegen. Ihr Arbeitgeber hat kein Recht darauf zu erfahren, ob Sie an einer Depression leiden, einen Bandscheibenvorfall hatten oder eine Krebserkrankung durchgestanden haben.

Was zählt, ist die funktionale Einschränkung – also was Sie (vorübergehend) nicht oder nur eingeschränkt tun können. Der Unterschied ist entscheidend: Sie beschreiben die Auswirkung, nicht die Ursache.

Konkret bedeutet das: Statt „Ich leide an einer schweren Angststörung" sagen Sie: „Ich habe Schwierigkeiten, in stressintensiven Situationen mit vielen Personen gleichzeitig zu arbeiten." Beides beschreibt dasselbe Problem – aber nur eine Version schützt Ihre Privatsphäre.

Was Sie sagen können, ohne sich zu schaden

Es gibt Informationen, die das Gespräch voranbringen, ohne Sie zu belasten. Dazu gehören:

  • Welche Tätigkeiten Ihnen derzeit schwerfallen oder nicht möglich sind

  • Welche Arbeitsbedingungen Ihre Situation verschlechtern

  • Welche Anpassungen Ihnen helfen könnten, wieder vollständig arbeitsfähig zu werden

Was Sie hingegen nicht teilen müssen: Arztberichte, Diagnosen, Medikamentenpläne oder Details zu Ihrer Behandlung. Niemand kann Sie im BEM-Gespräch dazu zwingen.

Wenn der Arbeitgeber fragt – und was Sie antworten können

Wenn der Arbeitgeber Sie fragt ...

Dann können Sie antworten ...

„Was haben Sie genau?“

„Ich möchte keine medizinischen Details teilen, aber ich kann Ihnen sagen, welche Einschränkungen ich habe.“

„Wann werden Sie wieder vollständig einsatzfähig sein?“

„Das kann ich noch nicht abschließend sagen. Ich arbeite daran und möchte gemeinsam mit Ihnen schauen, was jetzt möglich ist.“

„Hängt das mit Ihrer Arbeit hier zusammen?“

„Ich möchte das nicht weiter kommentieren. Wichtig ist mir, dass wir Lösungen finden, die mir die Rückkehr erleichtern.“

„Haben Sie das Ihrem Arzt gezeigt?“

„Meine ärztliche Behandlung bespreche ich mit meinem Arzt. Im BEM geht es um Maßnahmen am Arbeitsplatz.“

„Brauchen Sie wirklich so lange?“

„Die Dauer meiner Genesung liegt nicht in meiner Hand. Ich bin hier, weil ich zurückkehren möchte – und das so gut wie möglich.“

Diese Tabelle ist kein Skript, das Sie auswendig lernen müssen. Sie zeigt Ihnen das Prinzip: Sie können offen kommunizieren, ohne sich zu erklären oder zu rechtfertigen.

Mögliche Maßnahmen, die Sie einfordern können

Das BEM-Gespräch ist kein Monolog Ihres Arbeitgebers. Es ist ein gemeinsamer Prozess – und Sie haben das Recht, konkrete Maßnahmen einzubringen und einzufordern. Wer vorbereitet ins Gespräch geht, hat die besseren Karten.

Arbeitsplatzanpassung: Ergonomie und Hilfsmittel

Wenn körperliche Beschwerden Ihre Arbeit erschweren, kann eine Anpassung Ihres Arbeitsplatzes der erste und wirksamste Schritt sein. Das umfasst:

  • Höhenverstellbare Schreibtische oder ergonomische Stühle

  • Spezielle Eingabegeräte wie Tastaturen oder Mäuse bei Handgelenksproblemen

  • Technische Hilfsmittel, etwa Spracherkennungssoftware bei eingeschränkter Feinmotorik

  • Anpassungen der Beleuchtung oder Lärmreduzierung bei sensorischen Einschränkungen

Diese Maßnahmen klingen klein – können aber den Unterschied machen zwischen dauerhafter Arbeitsunfähigkeit und einer stabilen Rückkehr.

Arbeitszeitmodelle: Mehr Flexibilität, weniger Druck

Nicht jede Einschränkung lässt sich durch einen anderen Stuhl lösen. Manchmal ist es die Arbeitszeit selbst, die angepasst werden muss. Folgende Modelle können im BEM vereinbart werden:

  • Teilzeit: Eine vorübergehende oder dauerhafte Reduzierung der Stundenzahl

  • Gleitzeit: Flexibler Beginn und Ende des Arbeitstages, um Stoßzeiten oder körperliche Tiefs zu umgehen

  • Hamburger Modell: Die stufenweise Wiedereingliederung – Sie starten mit wenigen Stunden und steigern die Arbeitszeit schrittweise über Wochen

Das Hamburger Modell ist besonders relevant, wenn Sie nach einer längeren Krankheitsphase zurückkehren. Es gibt Ihnen Zeit, sich anzupassen – ohne den Druck, sofort wieder voll leistungsfähig zu sein.

Aufgabenumverteilung oder Versetzung

Manchmal liegt das Problem nicht in der Zeit oder der Ausstattung, sondern in der Tätigkeit selbst. In diesem Fall können Sie im BEM beantragen, dass:

  • bestimmte Aufgaben vorübergehend oder dauerhaft auf Kolleginnen und Kollegen übertragen werden

  • Sie in eine andere Abteilung oder an einen anderen Standort versetzt werden, wenn Ihr aktuelles Umfeld Ihre Genesung erschwert

  • Ihre Stelle inhaltlich angepasst wird, um Belastungsspitzen zu reduzieren

Ihr Arbeitgeber ist nicht automatisch verpflichtet, jede dieser Maßnahmen umzusetzen. Aber er ist verpflichtet, sie ernsthaft zu prüfen – und eine Ablehnung muss begründet werden.

Einbindung externer Dienste

In manchen Situationen reichen interne Maßnahmen nicht aus. Dann können externe Stellen einbezogen werden, die zusätzliche Unterstützung bieten:

  • Integrationsfachdienst (IFD): Unterstützt Menschen mit Behinderungen oder gesundheitlichen Einschränkungen bei der Sicherung ihres Arbeitsplatzes

  • Betriebsarzt: Kann eine neutrale Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit geben und Empfehlungen für Maßnahmen aussprechen – ohne Ihre Diagnose an den Arbeitgeber weiterzugeben

  • Rentenversicherung oder Agentur für Arbeit: Können bei Rehabilitationsmaßnahmen oder Umschulungen unterstützen

Die Einbindung dieser Stellen ist kein Zeichen von Schwäche. Es ist ein Zeichen dafür, dass das Verfahren ernst genommen wird – von beiden Seiten.

Dokumentation: Warum jeder Schritt schriftlich gehört

Das BEM-Verfahren kann Ihnen nützen – aber nur, wenn es nachvollziehbar dokumentiert ist. Was nicht schriftlich festgehalten wurde, hat im Streitfall kaum Bestand. Dieser Grundsatz gilt für beide Seiten, ist aber für Sie als Arbeitnehmerin besonders wichtig.

Was Sie selbst dokumentieren sollten

Führen Sie von Beginn an eine eigene Aufzeichnung des Verfahrens. Das muss kein formales Protokoll sein – eine chronologische Notiz reicht aus. Halten Sie fest:

  • Datum und Inhalt jedes Gesprächs

  • Wer anwesend war

  • Welche Maßnahmen besprochen oder zugesagt wurden

  • Welche Fragen offen geblieben sind

  • Wie Ihr Arbeitgeber auf Ihre Vorschläge reagiert hat

Wenn Sie eine Vertrauensperson mitbringen, kann diese ebenfalls mitschreiben. Zwei unabhängige Aufzeichnungen sind besser als eine.

Welche Unterlagen Sie vom Arbeitgeber verlangen können

Sie haben das Recht, das BEM-Verfahren schriftlich dokumentiert zu bekommen. Konkret können Sie verlangen:

  • Eine schriftliche Zusammenfassung jedes Gesprächs (Gesprächsprotokoll)

  • Eine schriftliche Bestätigung der vereinbarten Maßnahmen

  • Nachweise darüber, welche Maßnahmen tatsächlich umgesetzt wurden

  • Das ursprüngliche BEM-Angebot Ihres Arbeitgebers inklusive der Datenschutzhinweise

Wenn Ihr Arbeitgeber Maßnahmen zusagt, aber nicht umsetzt, ist die schriftliche Dokumentation Ihr wichtigstes Mittel. Sie zeigt, was vereinbart wurde – und was nicht eingehalten wurde.

Ein letzter Hinweis zur Dokumentation: Bewahren Sie alle Unterlagen sorgfältig auf – auch nach Abschluss des BEM-Verfahrens. Sollte es später zu einer Kündigung kommen, kann die Dokumentation des BEM-Prozesses entscheidend dafür sein, wie ein Gericht die Verhältnismäßigkeit dieser Kündigung bewertet.

Umgang mit wiederholten BEM-Verfahren und Konflikten

Wird ein BEM erneut eingeleitet, lohnt sich ein Blick zurück: Welche Maßnahmen haben geholfen? Welche nicht? Eine gute Dokumentation aus vorherigen Verfahren ist hier besonders wertvoll. Bei wiederholten Fehlzeiten können auch externe Akteure – etwa Integrationsfachdienste oder Reha-Träger – unterstützend einbezogen werden.

Kommt es im Verfahren zu Spannungen, können Beschäftigte jederzeit eine Vertrauensperson hinzuziehen oder das Gespräch unterbrechen, wenn der Eindruck entsteht, dass Druck aufgebaut wird. Auch der Betriebsrat kann moderierend wirken. In schwierigen Situationen kann eine neutrale Moderation – intern oder extern – helfen, den Prozess wieder konstruktiv auszurichten.

BEM und Kündigung: Was viele nicht wissen

Kein BEM – und plötzlich steht der Arbeitgeber schwach da

Wenn Ihr Arbeitgeber Sie krankheitsbedingt kündigt, ohne zuvor ein BEM-Verfahren durchgeführt zu haben, ist das kein kleines Versäumnis. Es ist ein rechtlich relevanter Fehler – mit Konsequenzen.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seiner Rechtsprechung wiederholt klargestellt: Ein fehlgeschlagenes oder gar nicht erst eingeleitetes BEM schwächt die Position des Arbeitgebers im Kündigungsschutzprozess erheblich. Der Grund dafür ist logisch: Wer kündigt, ohne vorher ernsthaft nach Alternativen gesucht zu haben, kann nicht glaubhaft behaupten, dass es keine anderen Möglichkeiten gab.

Das bedeutet für Sie: Wenn Ihr Arbeitgeber das BEM-Verfahren übergangen hat, haben Sie vor Gericht ein starkes Argument auf Ihrer Seite.

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Krankheitsbedingte Kündigung: Nur als letzter Ausweg zulässig

Eine krankheitsbedingte Kündigung ist im deutschen Arbeitsrecht kein Standardwerkzeug. Sie ist das letzte Mittel – die sogenannte „ultima ratio". Das bedeutet: Bevor ein Arbeitgeber wegen Krankheit kündigen darf, muss er nachweisen, dass er alle zumutbaren Alternativen geprüft und ausgeschöpft hat.

Gerichte prüfen dabei drei Fragen in einer bestimmten Reihenfolge:

Erstens: Gibt es eine negative Gesundheitsprognose – also konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Fehlzeiten auch in Zukunft anhalten werden?

Zweitens: Führen diese Fehlzeiten zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen?

Drittens: Ist die Kündigung verhältnismäßig – oder hätte es mildere Mittel gegeben, zum Beispiel eine Versetzung, eine Arbeitszeitanpassung oder eben ein BEM?

Genau an diesem dritten Punkt scheitern viele Arbeitgeber. Denn wer kündigt, ohne ein BEM durchgeführt zu haben, kann die Verhältnismäßigkeit kaum belegen.

Wenn kein BEM angeboten wurde: Ihre Argumentation vor Gericht

Angenommen, Ihr Arbeitgeber kündigt Ihnen krankheitsbedingt – und hat vorher kein BEM eingeleitet. Was dann?

In diesem Fall trägt Ihr Arbeitgeber vor Gericht eine erhöhte Darlegungslast. Das bedeutet: Er muss nicht nur die Kündigung begründen, sondern auch erklären, warum ein BEM in Ihrem Fall keine sinnvollen Maßnahmen hätte hervorbringen können. Diese Hürde ist hoch – und in der Praxis schwer zu nehmen.

Konkret können Sie folgende Argumentation aufbauen:

Schritt 1: Sie weisen nach, dass die 42-Tage-Schwelle innerhalb von zwölf Monaten überschritten wurde – und damit die BEM-Pflicht Ihres Arbeitgebers ausgelöst war.

Schritt 2: Sie belegen, dass kein ordnungsgemäßes BEM-Angebot erfolgt ist – entweder gar keines oder eines ohne die gesetzlich vorgeschriebenen Hinweise zur Freiwilligkeit und zum Datenschutz.

Schritt 3: Sie argumentieren, dass ohne BEM nicht festgestellt werden konnte, ob mildere Mittel – etwa Arbeitszeitanpassungen, Versetzungen oder ergonomische Maßnahmen – die Kündigung hätten abwenden können.

Dieses Argument greift, weil Gerichte genau das prüfen: Hätte das BEM eine Alternative zur Kündigung aufgezeigt? Wenn diese Frage offenbleibt, weil das Verfahren nie stattgefunden hat, geht das in der Regel zulasten des Arbeitgebers.

Übersicht: Kündigung ohne BEM

Um das Gesagte greifbar zu machen, lässt sich die Rechtslage in einer klaren Wenn-Dann-Struktur zusammenfassen:

Situation

Rechtliche Folge

Arbeitgeber kündigt ohne BEM

Erhöhte Darlegungslast für den Arbeitgeber vor Gericht (er muss detailliert beweisen, dass auch ein BEM keine Alternativen geboten hätte).

Arbeitgeber kann nicht darlegen, dass BEM keine Alternativen geboten hätte

Kündigung ist in der Regel unwirksam (weil die Kündigung dann als unverhältnismäßig gilt).

Arbeitgeber hat BEM angeboten, Arbeitnehmer hat abgelehnt

Arbeitgeber kann sich im Prozess darauf berufen; die Position des Arbeitnehmers schwächt sich, weil der Arbeitgeber seine Pflicht erfüllt hat.

BEM wurde ordnungsgemäß durchgeführt, aber Kündigung trotzdem ausgesprochen

Kündigung kann wirksam sein, wenn der Arbeitgeber alle milderen Mittel und Alternativen im Rahmen des BEM ausgeschöpft hat.

Die Botschaft dahinter ist eindeutig: Das BEM ist kein bürokratischer Umweg. Es ist ein Verfahren, das im Streitfall darüber entscheiden kann, ob eine Kündigung Bestand hat – oder nicht.

Sonderfall: BEM bei Schwangerschaft

Dieser Abschnitt richtet sich an Sie, wenn Sie schwanger sind und gleichzeitig die BEM-Schwelle von 42 Tagen erreicht haben. Beide Situationen können zusammentreffen – und wenn das passiert, lohnt es sich, die Spielregeln genau zu kennen.

Wann BEM und Schwangerschaft zusammentreffen

Die Grundregel bleibt dieselbe wie für alle anderen Arbeitnehmerinnen auch: Das BEM wird ausgelöst, sobald Sie innerhalb von zwölf Monaten mehr als 42 Kalendertage arbeitsunfähig waren. Ob Sie schwanger sind oder nicht, ändert an dieser Schwelle nichts.

Was sich ändert, ist der Kontext – und damit auch die Fragen, die Sie sich stellen sollten.

Wichtige Abgrenzung: Schwangerschaft selbst löst kein BEM aus

Das ist ein Punkt, der in der Praxis häufig missverstanden wird. Die Schwangerschaft als solche ist kein Auslöser für ein BEM-Verfahren. Wer ausschließlich wegen der Schwangerschaft zu Hause bleibt – etwa aufgrund eines ärztlichen Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz – sammelt dabei keine BEM-relevanten Krankheitstage.

Anders sieht es aus, wenn Begleiterkrankungen ins Spiel kommen. Ein Bandscheibenvorfall, eine schwere Infektion, eine psychische Belastung oder eine chronische Erkrankung, die sich während der Schwangerschaft verschlechtert – all das sind eigenständige Erkrankungen, die zur Arbeitsunfähigkeit führen und damit die 42-Tage-Schwelle beeinflussen können. In diesen Fällen greift das BEM – unabhängig davon, dass Sie gleichzeitig schwanger sind.

Kurz gesagt: Nicht die Schwangerschaft löst das BEM aus, sondern die Krankheit dahinter.

Der Mutterschutz läuft parallel – und schützt Sie zusätzlich

Wenn BEM und Schwangerschaft zusammentreffen, laufen zwei Schutzsysteme gleichzeitig. Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) bleibt dabei vollständig in Kraft – unabhängig davon, ob ein BEM-Verfahren eingeleitet wird oder nicht. Die drei zentralen Säulen des Mutterschutzes, die in dieser Situation besonders relevant sind:

  • Kündigungsschutz: Ab dem Zeitpunkt, an dem Ihr Arbeitgeber von der Schwangerschaft weiß, ist eine Kündigung grundsätzlich unwirksam – und das bis vier Monate nach der Entbindung. Eine krankheitsbedingte Kündigung während der Schwangerschaft ist damit praktisch ausgeschlossen.

  • Beschäftigungsverbot: Wenn Ihre Tätigkeit eine konkrete Gefährdung für Sie oder Ihr Kind darstellt, ist Ihr Arbeitgeber verpflichtet, Sie freizustellen – entweder durch eine andere Aufgabe oder durch vollständige Freistellung.

  • Mutterschutzlohn: Während eines Beschäftigungsverbots erhalten Sie Ihren Lohn in der Höhe weiter, die Sie ohne die Einschränkung verdient hätten. Diese Pflicht liegt beim Arbeitgeber.

Diese drei Punkte gelten unabhängig vom BEM. Sie sind kein Verhandlungsergebnis, sondern gesetzlich garantiert.

Praktische Konsequenz: Welche BEM-Maßnahmen für Sie sinnvoll sind

Wenn Sie schwanger sind und gleichzeitig ein BEM-Verfahren läuft, hat das Auswirkungen auf die Maßnahmen, die sinnvoll und zumutbar sind. Der Gesundheitsschutz von Ihnen und Ihrem Kind hat dabei Vorrang vor allem anderen.

Konkret bedeutet das: Maßnahmen, die für andere Arbeitnehmerinnen als ausreichend gelten würden, können für Sie in dieser Phase ungeeignet sein. Was stattdessen in Frage kommt:

  • Ergonomische Anpassungen am Arbeitsplatz, etwa ein angepasster Stuhl, eine veränderte Tischhöhe oder die Möglichkeit, häufiger Pausen einzulegen

  • Flexible Arbeitszeitmodelle, die Stoßzeiten umgehen und Ihnen mehr Spielraum geben

  • Eine vorübergehende Aufgabenanpassung, bei der belastende Tätigkeiten auf Kolleginnen und Kollegen übertragen werden

  • Das Hamburger Modell zur stufenweisen Wiedereingliederung, falls Sie nach einer längeren Fehlzeit zurückkehren

Wichtig: Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, diese Möglichkeiten ernsthaft zu prüfen. Eine Ablehnung muss begründet werden.

Fazit

Das Betriebliche Eingliederungsmanagement ist eines der wichtigsten Instrumente im deutschen Arbeitsrecht, wenn es um den Erhalt des Arbeitsplatzes bei krankheitsbedingten Fehlzeiten geht. Es schützt Arbeitnehmer, indem es eine strukturierte Lösung vor einer Kündigung verlangt – und es schützt Arbeitgeber, die es korrekt durchführen, vor arbeitsrechtlichen Risiken.

Wer seine Rechte kennt und das BEM aktiv mitgestaltet, hat die besten Chancen, seinen Arbeitsplatz auch nach längerer Krankheit zu sichern. Lassen Sie sich nicht einschüchtern – nutzen Sie das Verfahren als das, was es ist: eine Chance auf ein gemeinsames, tragfähiges Ergebnis.

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